Absehen vom Fahrverbot


Wer grob pflichtwidrig eine Verkehrsübertretung begeht, muss neben einer hohen Geldbuße und Punkten in Flensburg auch mit einem möglichen Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten rechnen. In Ausnahmefällen kann die Behörde oder das Gericht jedoch von der Anordnung eines Fahrverbots absehen. In solchen Fällen wird das Bußgeld in der Regel erhöht, um einen Ausgleich zu schaffen. Es gibt verschiedene Fallgruppen, in denen von einem Fahrverbot abgesehen wurde, wie zum Beispiel das sogenannte Augenblicksversagen, Existenzgefährdung oder drohender Arbeitsplatzverlust, außergewöhnlich lange Zeitspanne zwischen Vorfall und Urteil, vermeidbarer Verbotsirrtum oder notstandsähnliche Situationen. Der Bundesgerichtshof legt hohe Anforderungen an den Betroffenen fest, um nachzuweisen, warum gerade in seinem Fall von einem Fahrverbot abgesehen werden sollte. Es wird empfohlen, das Fahrverbot in die freie Zeit zu legen, wie zum Beispiel den Urlaub. Berufliche Erfordernisse können ebenfalls als Grund angeführt werden, wobei der Betroffene belegen muss, an wie vielen Tagen in der Woche er das Fahrzeug beruflich benötigt und warum öffentliche Verkehrsmittel keine Alternative sind. In besonderen Fällen kann auch ein Fahrer einspringen oder die Zeit des Fahrverbots teilweise im Urlaub verbracht werden. Wenn das Fahrverbot ernsthaft und konkret den Verlust des Arbeitsplatzes oder den Fortbestand des Betriebs gefährdet, liegt eine außergewöhnliche Härte vor, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt. Bei Alkoholfahrten kommt ein Absehen vom Fahrverbot nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Ärzte und Taxifahrer können sich in bestimmten Situationen auf das Vorliegen eines Notfalls berufen, um ein Fahrverbot zu vermeiden. Die Gerichte betrachten dies jedoch eher als eine notstandsähnliche Situation und fordern den Nachweis der sofortigen medizinischen Versorgung durch den betroffenen Arzt.

Oliver Rabbat

Fachanwalt für Strafrecht

Anwalt für Verkehrsrecht

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