Alkohol stellt ein bekanntes verkehrsrechtliches Problem dar, während der Drogenkonsum im Straßenverkehr, insbesondere bei jungen Autofahrern, immer mehr zunimmt.
Gemäß § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug im Verkehr führt, obwohl er aufgrund von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu steuern. Es gibt in dieser Norm keinen festen Grenzwert für Alkohol oder Drogen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse die absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer auf 1,1 Promille festgelegt. Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille wird unwiderlegbar angenommen, dass ein Fahrer fahruntüchtig ist.
Im Gegensatz zum Alkohol gibt es bei Drogen keinen festen Grenzwert für die Strafbarkeit.
Die Feststellung der Strafbarkeit aufgrund von Drogenkonsum im Straßenverkehr erfordert daher einen konkreten Nachweis der Fahruntüchtigkeit in jedem Einzelfall.
Indizien für Fahruntüchtigkeit sind typische Fahrfehler, die unter dem Einfluss von Drogen begangen werden, wie zum Beispiel Unfälle, Schlangenlinienfahren, Verwendung der falschen Straßenseite, Rotlichtverstöße, Kollisionen beim Ein- und Ausparken sowie das Fahren ohne Beleuchtung bei Dunkelheit.
Entscheidend für die Strafbarkeit ist jedoch, dass der Fahrfehler oder Unfall auf den Drogenkonsum zurückzuführen ist.
Ein weiterer Nachweis kann durch freiwillige Koordinationstests erbracht werden, bei denen drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden können. Beispiele für solche Tests sind der Finger-Finger-Test, der Finger-Nase-Test und das Gehen auf einer Linie.
Wichtig: Der Koordinationstest ist freiwillig und kann nicht erzwungen werden. Es gibt keinen Vorteil, diesen Test durchzuführen.
Bei nachgewiesener drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sind erhebliche strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Neben einer hohen Geldstrafe (bis hin zur Haftstrafe) folgt der Entzug der Fahrerlaubnis für mehrere Monate. Nach Ablauf der Sperrfrist wird von der Führerscheinstelle angeordnet, dass vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden muss.
Wenn keine Straftat nachgewiesen werden kann, bleibt eine Ordnungswidrigkeit im Raum.
Gemäß § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn eine Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.
Es kommt dabei nicht auf die Menge an. Bereits der Nachweis einer in einer speziellen Liste aufgeführten Drogensubstanz